Familie – Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Eheverträge
Sofern die Partner den Weg der Ehe wählen, finden mit dem Tag der standesamtlichen Trauung die entsprechenden gesetzlichen Regelungen Anwendung. Das Gesetz knüpft an die Eheschließung verschiedene Folgen, die zum Teil während, zum Teil nach Beendigung der Ehe eingreifen. Sie lassen sich im Wesentlichen unter folgenden Stichworten einordnen: Güterstand, Unterhalt und Versorgung im Alter.
Diese gesetzlichen Regelungen können in einem Ehevertrag den jeweiligen persönlichen Verhältnissen angepasst werden. Dies hilft, bösen Überraschungen vor allem im Falle einer Scheidung vorzubeugen. Um eine unparteiische rechtliche Beratung sicherzustellen und weil wirtschaftlich sehr weitgehende Regelungen getroffen werden können, hat der Gesetzgeber für den Abschluss eines Ehevertrages die notarielle Beurkundung angeordnet. Ein Ehevertrag kann sowohl vor als auch nach Eingehung der Ehe geschlossen werden, also insbesondere zu einem Zeitpunkt, zu dem die Partner an ein Scheitern ihrer Ehe gar nicht denken und nur eine Regelung für den „schlimmsten Fall“ aufstellen wollen. Vorteil ist in diesem Moment die Möglichkeit, sachlich und ohne allzu große Emotionen eine Vereinbarung zu treffen, die dann im Falle der Trennung eine faire und für beide Seiten angemessene Regelung darstellt. Aber auch wenn die Ehe gescheitert oder ein Scheitern wahrscheinlich ist, können die (bisherigen) Eheleute im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung noch Regelungen über die vorgenannten Punkte treffen.
Besprechungstermin: Eheverträge werden in einem Besprechungstermin mit beiden (zukünftigen) Ehegatten vorbereitet, wofür Sie uns gerne kontaktieren.
Scheidungsfolgenvereinbarungen
Auch wenn die Ehe bereits gefährdet ist und die Eheleute eine Trennung für möglich oder sehr wahrscheinlich halten, ist der Abschluss eines Ehevertrages zur Regelung der Scheidungsfolgen möglich.
Soweit Grundbesitz involviert ist und lediglich eine hierauf beschränkte Vereinbarung getroffen werden soll (also ohne Unterhaltsverzicht, Verzicht auf Versorgungsausgleich etc.) wird auf den Abschnitt hierzu im Bereich Immobilien verwiesen, in diesen Fällen kann meist ohne Besprechungstermin direkt eine Entwurfsvorlage für Sie erstellt werden.
Wenn die genannten weitergehenden Regelungen getroffen werden sollen, kontaktieren Sie uns bitte in jedem Falle für einen Besprechungstermin mit beiden Vertragsbeteiligten.