Vorsorge
Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht ist das am besten geeignete Instrument, um die eigene Zukunft auch für den Fall selbst zu gestalten, dass man selber nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Insbesondere für den Fall der eigenen Geschäftsunfähigkeit wegen Krankheit oder Alters sollte einer Vertrauensperson eine umfassende General- und Vorsorgevollmacht erteilt werden. Auch aufgrund plötzlicher, etwa unfallbedingeter Notsituationen kann es elementar wichtig sein, dass die dann nowendig werdenden Geschäfte für den Vollmachtgeber erledigt werden können.
Der nächste Verwandte bzw. der Ehegatte oder der Lebensgefährte kann in den vorgenannten Situationen nicht automatisch für die betroffene Person handeln und entscheiden. Es ist daher ratsam, für solche Fälle Vorsorge zu treffen. So kann vor allem vermieden werden, dass andere fremde Personen allein über das eigene weitere Befinden entscheiden.
Eine General- und Vorsorgevollmacht erstreckt sich in ihrem Anwendungsbereich sowohl auf den vermögensrechtlichen als auch auf den persönlichen Bereich. Hierdurch kann eine gesetzliche Betreuung vermieden werden. Denn ein vom Betreuungsgericht eingesetzter Betreuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 1896 BGB) dann nicht erforderlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann. Andernfalls müsste vom Betreuungsgericht in einem aufwendigen und umständlichen Verfahren ein Betreuer bestellt werden, welcher dem Gericht gegenüber rechenschaftspflichtig ist und für alle wesentlichen Rechtsgeschäfte, insbesondere für Verfügungen über Grundbesitz der Genehmigung des Gerichts bedarf.
Zum Formblatt für die Terminsvorbereitung General- und Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung .
Patientenverfügung
Die Vorsorgevollmacht ist nicht mit einer Patientenverfügung zu verwechseln. In dieser können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem krankheitsbedingt ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit vorliegt. In ihr kann unter anderem geregelt werden, in welchem Umfang in solchen Fällen Körperfunktionen künstlich aufrecht erhalten werden sollen und in welchem Umfang Maßnahmen der passiven Sterbehilfe gestattet sein sollen. Eine Patientenverfügung bedarf nicht der notariellen Beurkundung, allerdings ist festzustellen, dass eine öffentliche Urkunde im Ernstfall bei Durchsetzung des Patienentenwillens erfahrungsgemäß von Vorteil sein wird. Die Patientenverfügung ist grundsätzlich bei uns so gestaltet, dass sie nicht in die Urkunde zur Vorsorgevollmacht integriert ist, damit bei einem möglichen Widerruf der Vollmacht, die Patientenverfügung weiterhin verwendet werden kann. Aus dem gleichen Grunde enthält die Patientenverfügung selbst auch keine namentliche Nennung dessen, der sie zur Geltung bringen soll, vielmehr enthält die Vollmacht den Hinweis, dass der Vollmachtnehmer hierfür zuständig sein soll.