Erben

Testamente

Sofern nicht vorgesorgt wurde und beim Todesfalle kein Testament vorliegt, gilt die gesetzliche Erbfolge und diese entspricht allzu oft in seinen Konsequenzen nicht oder nicht gänzlich dem Willen des Erblassers.

Wenn der verstorbene Ehegatte beispielsweise Kinder hinterlässt, so kann der überlebende Ehegatte nur mit deren Einvernehmen über das gemeinsame Vermögen verfügen. Sind die Kinder noch minderjährig, bedarf es dabei auch noch der Mitwirkung des Familiengerichts.

Auch bei kinderloser Ehe muss die gesetzliche Erbfolge nicht immer dem Willen des Erblassers entsprechen, denn es erben neben dem überlebenden Ehegatten auch die Eltern des Erblassers oder dessen Geschwister.

Eine weitere Folge der gesetzlichen Erbfolge, die häufig vermieden werden kann, ist dass der Besitz aus der eigenen Familie herausfällt undf letztlich zu Teilen beim Ehegatten des eigenen Kindes gelangt, wenn dieses nach Ihrem Erbfall ohne eigene Abkömmlinge verstirbt.

Zwar kann ein Testament (nicht aber der Erbvertrag!) auch privatschriftlich errichtet werden. Aus meinen Erfahrungen als ehemaliger Nachlassrichter heraus ist davon, außer in sehr einfach gelagerten Fällen, abzuraten. Selbst in vermeintlich einfach scheinenden Fällen ist immer zu bedenken, dass durch unwirksame, unzweckmäßige oder unklare Regelungen viel Schaden entstehen und oft jahrelange Rechtsstreitigkeiten entstehen können, was man sicherlich als letztes seinen Hinterbliebenen hinterlassen will. Hinzu kommt – neben den Fallstricken bei der inhaltlichen Gestaltung – die Gefahr, dass diese aufgrund unzweckmäßiger Verwahrung nicht aufgefunden werden.

Auch Kostenerwägungen sprechen eindeutig für die Abfassung eines notariellen Testamentes: Wenn Sie Ihren letzten Willen in einem notariellen Testament oder Erbvertrag niederlegen, ersparen Sie Ihren Erben meist die Kosten für den Antrag und auch die Erteilung des Erbscheins, welche zusammengenommen schon deutlich höher als das notarielle Testament zu Buche schlagen. Die Gebührenlast erhöht sich zudem entsprechend bei Ehegatten mit Kindern , denn nicht nur muss ein Erbschein nach erstversterbenden ausgestellt werden, sondern auch nach dem Tode des Längerlebenden, wofür erneut die entsprechenden Kosten anfallen. Diese Mehrkosten – abgesehen von dem damit verbundenen Zeitaufwand – können Sie Ihren Erben mit einem notariellen Testament ersparen. Sie sehen also: der Gang zum Notar zahlt sich aus.

Als Notar berate ich Sie dabei ausführlich, sorge für eine juristisch einwandfreie Umsetzung Ihrer Wünsche und berücksichtige stets auch die pflichtteilsrechtlichen Konsequenzen.

Das Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament (auchgenannt: Berliner Testament oder Ehegattent-Testament) errichtet werden. Dabei ist zu beachten, dass ein gemeinschaftliches Testament ausschließlich durch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner errichtet werden kann. Der Erbvertrag hingegen ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen.

Das deutsche Erbrecht hält für jede der aufgezählten Testierformen eine Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten bereit, derer man sich – sofern dies im konkreten Fall notwendig und sinnvoll ist – auch bedienen sollte. So besteht die Möglichkeit, Teilungsanordnungen zu treffen, Vermächtnisse aussetzen, Auflagen und Testamentsvollstreckung anzuordnen oder auch Ersatzerbschaft, Schlusserbschaft oder Vor- und Nacherbfolge vorzusehen. Einem erblasserischen Willen nicht voll zur Geltung verhelfen zu können, ist angesichts dessen nahezu ausgeschlossen.

Besprechungstermin: Zur Vorbereitung kontaktieren Sie uns gerne und in einem gemeinsamen Termin finden wir die für Sie optimale Lösung! Oft kann im vereinbarten Termin auch bereits gleich beurkundet werden, aber es besteht auch die Möglichkeit, nach der Besprechnung von uns einen Entwurf zu erhalten, der als Grundlage eines Folgetermins dienen kann.

Erbscheinsantrag

Sofern der Erblasser kein notarielles Testament errichtet hat, benötigt der Erbe in aller Regel einen Erbschein, um sich im Rechtsverkehr, insbesondere gegenüber Gerichten, Behörden, Banken, Versicherungen, etc. zu legitimieren. Der Erbschein gibt Auskunft über die Person des Verstorbenen, dessen Erben (bei mehreren über deren Anteile) und evtl. Beschränkungen des Erben oder der Erbengemeinschaft.

Den zur Erteilung eines Erbscheines erforderlichen Erbscheinsantrag samt eidesstattlicher Versicherung entwirft und beurkundet Ihnen der Notar.

Zum Datenblatt für die Terminsvorbereitung für den Erbscheinsantrag .

Erbauseinandersetzung

Auf Grund der Gesamtrechtsnachfolge geht mit dem Erbfall das Vermögen als Ganzes auf den/die Erben über. Verteilt sich ein Nachlass auf mehrere (Mit-)Erben, entsteht damit automatisch kraft Gesetz eine Erbengemeinschaft zwischen den Miterben. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung erfolgt die Abwicklung und Aufteilung des Nachlasses.

Der Notar entwirft Ihnen in diesem Zusammenhang einen Erb-Auseinandersetzungsvertrag, welcher der notariellen Beurkundung bedarf, wenn zum Nachlass Grundbesitz, Erb- oder Geschäftsanteile gehören oder mit der Auseinandersetzung zugleich eine Schenkung verbunden ist.

Zum Formblatt für die Terminsvorbereitung für eine Erbauseinandersetzung .