Immobilien
Bei allen Übertragungen oder Belastungen von Immobilien wie Kauf, Schenkung, Übergabe, vorweggenommene Erbfolge etc., die Bestellung von Grundschulden oder anderen Rechten wie z.B. Nießbrauch, Wohnrecht, Wegerecht ist die Mitwirkung eines Notars erforderlich.
Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie stellt für die meisten Beteiligten allein von der finanziellen Bedeutung alle anderen Geschäfte in den Schatten. Erhebliche Beträge des ersparten Vermögens müssen investiert und zusätzlich Darlehen aufgenommen werden. Auch für den Verkäufer ist der Grundbesitz häufig der bedeutendste Gegenstand des eigenen Vermögens.
Damit Käufer und Verkäufer bei einem solch wichtigen Vorgang sachgemäß beraten werden und um Risiken zu vermeiden, ist die Mitwirkung des Notars vorgesehen. Der Notar sorgt für eine rechtlich ausgewogene Gestaltung und hilft Risiken zu vermeiden.
Das Tätigkeitsfeld des Notars umfasst dabei die gesamte Bandbreite des Immobilienrechts, welche im Folgenden thematisch untergliedert dargestellt ist. Am Ende des jeweiligen Abschnitts können Sie direkt das Formblatt für die jeweilige Art der Beurkundung herunterladen und ausfüllen.
Im Regelfall erfolgt die Kaufpreiszahlung nicht auf ein separates Notaranderkonto, sondern der Käufer entrichtet den Kaufpreis nach der Fälligkeitsmitteilung des Notars direkt an den Verkäufer und/oder an Gläubiger des Verkäufers.
Nach Kaufpreiszahlung wird der Erwerber Eigentümer durch Eintragung im Grundbuch. Für den Verkäufer bedeutet dies die Sicherheit, dass er sein Eigentum erst verliert, wenn er den vereinbarten Kaufpreis erhalten hat. Der Notar stellt durch diese Vertragsgestaltung sicher, dass auch der Verkäufer keine ungesicherte Vorleistung erbringt.
Ist die Finanzierung des Kaufpreises bei Abschluss des Kaufvertrages schon im Einzelnen geklärt, kann das zur Absicherung des Darlehens dienende Grundpfandrecht (Grundschuld oder Hypothek) unmittelbar im Anschluss an den Kaufvertrag beurkundet werden. In aller Regel gibt die Finanzierungsbank des Käufers ihrem Kunden schon vor dem Beurkundungstermin das Bestellungsformular mit, welches gerne an uns vorab übersandt werden kann, spätestens im Termin aber vom Käufer mitgebracht werden sollte.
Die Kosten für die Beurkundung und den Grundbucheintrag richten sich nach dem Wert der Immobilie. Als Faustregel müssen Sie mit ca. 1,5 % des Kaufpreises für die Kosten bei Notar und Grundbuchamt rechnen.
Das Formblatt für die Terminsvorbereitung bei Kaufverträgen (Haus/Wohnung/Bauplatz /Teilfläche) .
Sofern nicht ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung, sondern unbebaute Landwirtschaftsflächen, aber auch Grünland/Unland verkauft werden sollen, haben wir ein vereinfachtes Formblatt für Sie bereitgestellt.
Das Formblatt für die Terminsvorbereitung bei Kaufverträgen (Landwirtschaftsfläche) .
Kauf vom Bauträger
Wenn Sie ein Haus von einem Bauträger erwerben, so schließen Sie einen Bauträgervertrag, dem als Rechtsgrundlagen das BGB und die Makler- und Bauträgerverordnung zugrunde liegen. Der Bauträgervertrag ist ein Kaufvertrag über ein Grundstück, auf dem für den Käufer ein Gebäude errichtet werden soll. Der Käufer gibt also mit dem Grundstückskauf zugleich eine Werkleistung in Auftrag. Für den Erwerb des Grundstückes ist ein notariell beurkundeter Kaufvertrag nötig. Wie bei jedem Vertrag, kommt es beim Bauträgervertrag vor allem auf den Inhalt an, der vom Notar in ausgewogener und den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Form erstellt wird.
Wichtigster Bestandteil des Vertrages ist eine umfangreiche, detaillierte und eindeutige Baubeschreibung, die exakt festlegt, welche Arbeiten, Qualitäten und Produkte geleistet werden. Was hier fehlt, braucht vom Bauträger nicht erbracht zu werden und kann u.U. nicht eingefordert werden. Exakte Pläne von Grundrissen, Schnitten und Grundstück aus denen maßgenau sämtliche Festlegungen der Hausanlage, wie Lage und Größe der Türen oder Fenster nachzuvollziehen sind, sollten der Baubeschreibung beiliegen.
Wesentliches Merkmal des Bauträgervertrages ist, dass der Käufer den Kaufpreis nicht in einer Summe, sondern nach Baufortschritt bezahlt. Hierbei darf der Bauträger bis zu sieben Raten einfordern. Die erste Rate ist jedoch erst fällig, wenn mit den Erdarbeiten – oder bei Altbausanierungen mit den Sanierungsarbeiten – begonnen wurde und der Käufer abgesichert ist durch eine Vormerkung im Grundbuch und Sicherstellung der Lastenfreistellung. Danach fordert der Bauträger entsprechend dem Baufortschritt die Raten an. Nach Zahlung der vorletzten Rate wird in einer gemeinsamen Begehung die Immobilie abgenommen und etwaige Mängel werden schriftlich festgehalten. Erst wenn der Bauträger diese letzten Mängel beseitigt hat, wird die letzte Rate fällig und der Käufer wird Eigentümer. Treten nach der Abnahme noch Mängel auf, so darf zwar nicht die letzte Rate einbehalten werden, aber der Bauträger haftet für Mängel am Bauwerk fünf Jahre.
Die Kosten für die Beurkundung und den Grundbucheintrag richten sich nach dem Wert der Immobilie. Als Faustregel müssen Sie mit ca. 1,5 % des Kaufpreises für die Kosten bei Notar und Grundbuchamt rechnen.
Übertragungsvertrag – vorweggenommene Erbfolge
Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste Generation zu übertragen. Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei dem Bereich der Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten oder Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von vorweggenommener Erbfolge.
Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie künftige Schenkungen bedürfen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Der Notar ist hierbei fachkundiger Helfer.
Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine lebzeitige Übertragung spricht zunächst, dass dem Übertragenden der Gegenstand entzogen wird. Die Rückforderung ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt möglich, kann jedoch im Übertragungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden. Auf der anderen Seite bietet die Übertragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile. Beispielhaft lassen sich etwa anführen:
- Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kindern kann diesen die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
- Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden.
- Pflichtteilsansprüche des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen beschränkt werden.
- Schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.
Die Motive, die letztlich zu einer Grundstückszuwendung führen, sind ebenso vielfältig wie die sich daraus ergebenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten.
Bei der Gestaltung dieses Vertrags behalten sich die Eltern oftmals das Recht vor, weiterhin im Objekt zu wohnen (Wohnungsrecht) oder aber das gesamte Objekt wirtschaftlich weiter nutzen zu können (Nießbrauch). Der Nießbrauch umfasst also auch das Recht, die Wohnung zu vermieten. Damit der neue Eigentümer (die Kinder) das Objekt nicht ohne Zustimmung der Eltern verkaufen oder belasten, aber auch zum Schutz vor einer Insolvenz der Kinder erhalten die Eltern ein Rücktrittsrecht, das im Grundbuch eingetragen wird und somit die Eltern schützt. Ferner können je nach Motivation beispielsweise auch Abstandszahlungen an den Übergeber und die Einräumung von Pflegeverpflichtungen vereinbart werden.
Die Kosten für die Beurkundung und den Grundbucheintrag richten sich nach dem Wert der Immobilie. Als Faustregel müssen Sie mit ca. 1,0 % des Kaufpreises für die Kosten bei Notar und Grundbuchamt rechnen. Bei der Übertragung an Kinder oder Ehegatten fällt keine Grunderwerbsteuer an, jedoch kann der Vertrag Schenkungsteuer auslösen, wenn Freibeträge (€ 400.000,– je Kind und Elternteil, € 500.000,– für Ehegatten) innerhalb von zehn Jahren überschritten werden.
Zum Formblatt für die Terminsvorbereitung bei Übergabeverträgen .
Ehebedingte Zuwendung
Wenn Ehegatten ein Grundstück oder einen Grundstücksteil auf den Ehepartner übertragen, kann es dafür die verschiedensten Beweggründe geben. Meistens steht hinter so einer Übertragung schlicht der Wunsch, den anderen Ehegatten durch die Übertragung angemessen am eigenen Vermögen zu beteiligen und dadurch praktisch eine innereheliche Vermögensgerechtigkeit herzustellen, aber auch steuerliche, sozial- oder haftungsrechtliche Gründe können hier eine Rolle spielen.
In der Regel handelt es sich dabei um sogenannte ehebedingte Zuwendungen. Zu beachten ist, dass Zuwendungen unter Ehegatten rechtlich keine Schenkungen sind. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten in aller Regel wegen der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgen und dieser dienen sollen.
Zum Formblatt für die Terminsvorbereitung bei Ehebedingter Zuwendung .
Grundstücksübertragung anlässlich Scheidung
Wenn eine Ehe geschieden wird, hat das oft auch Folgen für die bisherige Familienwohnung. Häufig wird es nötig, das (Mit-)Eigentum an der Wohnung oder dem Hausgrundstück auf den anderen Ehegatten zu übertragen. Entweder, weil dieser die Wohnung auf Dauer mit den Kindern nutzen will oder aber der Anspruch eines Ehegatten auf Zugewinnausgleich nur durch die Übertragung dieses Sachwerts erfüllt werden kann. Im Gegenzug wird der Übernehmer häufig – wenn nicht die Übertragung auch im Gegenzug gegen Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche erfolgt – eine Ausgleichszahlung an den Übergeber leisten und/oder etwa noch ausstehende durch den Grundbesitz besicherte gemeinsame Verbindlichkeiten bei Gläubigerbanken zur zukünftig alleinigen Haftung übernehmen.
Bei Ausarbeitung des Vertragswerks steht Ihnen in jedem Falle der Notar zur Seite.
Zum Formblatt für die Terminsvorbereitung bei Grundstücksübertragung anlässlich Scheidung .
Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum
Auch bei der Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum nach WEG und sonstigen Grundstücksangelegenheiten, wie etwa Hypotheken- und Grundschuldbestellungen, stehe ich Ihnen als Ihr Notar zur Verfügung,
Besprechungstermin: Hierfür ist es am besten, einen persönlichen Beratungstermin zu vereinbaren, in dem das Vorhaben auf Grundlage der zum Termin mitzubringenden Aufteilungspläne, bzw. sofern schon vorhanden, der Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde besprochen werden kann.
Grundschuldbestellungen und sonstige Vorgänge
Neben den genannten Vorgängen gibt es natürlich noch eine ganze Fülle an weiteren im Immobilienrecht anfallenden Rechtsgeschäften, als hier zu nennen wären Hypotheken- und Grundschuldbestellungen, aber auch die Bestellung anderer Rechte wie z.B. Nießbrauch, Wohnrecht, Wegerecht oder die Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum.
Bei all diesen Vorgängen stehe ich Ihnen als Ihr Notar zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen haben oder wir Ihnen sonst behilflich sein können.